Ab 1. Oktober 2026 gilt das neue Transparenzgesetz. Was Schweizer Unternehmen über wirtschaftlich berechtigte Personen und das Transparenzregister wissen müssen.
Ein Beitrag von Truvag Treuhand und Revisions AG
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen wird in der Schweiz ein zentrales Transparenzregister eingeführt. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und betrifft einen grossen Teil der Schweizer Unternehmen, insbesondere Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften. Ziel ist es, den zuständigen Behörden verlässliche und aktuelle Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, welche natürlichen Personen ein Unternehmen letztlich kontrollieren.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Eine wirtschaftlich berechtigte Person kann dabei nur eine natürliche Person sein. Grundsätzlich gilt als wirtschaftlich berechtigt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens hält. Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse sind dabei separat zu beurteilen. Eine wirtschaftliche Berechtigung kann jedoch auch ohne Erreichen dieser Schwelle vorliegen, wenn eine Person auf andere Weise tatsächlich Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Entscheidend sind somit nicht nur die formellen Beteiligungsverhältnisse, sondern die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollstrukturen. Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden, ist subsidiär die nach den gesetzlichen Vorgaben massgebende Person des obersten Leitungsorgans zu erfassen.
Was müssen Unternehmen tun?
Die Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, zu überprüfen und dem Transparenzregister zu melden. Das Register ist nicht öffentlich. Für die Meldung müssen unter anderem Angaben zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie zu Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle erhoben werden. Besonders bei Holdingstrukturen, indirekten Beteiligungen, Aktionärbindungsverträgen oder anderen Kontrollverhältnissen kann die Beurteilung anspruchsvoll sein. Unternehmen sollten deshalb ihre Eigentümer- und Kontrollstrukturen frühzeitig dokumentieren und sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen vollständig vorliegen.
Übergangsfristen und laufende Aktualisierung
Für bestehende Gesellschaften gelten nach Inkrafttreten Übergangsfristen, während neu gegründete Unternehmen und spätere Änderungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen gemeldet werden müssen. Unternehmen sollten das Thema deshalb nicht erst bei Ablauf der Meldefrist angehen. Neben der erstmaligen Meldung ist insbesondere sicherzustellen, dass Veränderungen der Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse künftig erkannt und die Angaben im Register rechtzeitig aktualisiert werden. Verletzungen der gesetzlichen Pflichten können zu behördlichen Massnahmen und Sanktionen führen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum neuen Transparenzgesetz und bei der Ermittlung Ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen. Wir liefern keine Standardrezepte, sondern individuelle Lösungen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Eigentums- und Kontrollstruktur und entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen – immer mit Blick auf das Gesamtbild Ihres Unternehmens.