Auch Gesellschaften mit Opting-out können bei Kapitalverlust revisionspflichtig werden. Das revidierte Aktienrecht sieht dafür seit dem 1. Januar 2023 klare Vorgaben vor.
Viele kleine Aktiengesellschaften und GmbHs verzichten mittels Opting-out auf die eingeschränkte Revision. Häufig besteht deshalb die Annahme, dass keine Prüfung der Jahresrechnung mehr notwendig ist.
Seit Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts per 1. Januar 2023 gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Liegt ein Kapitalverlust im Sinne von Art. 725a OR vor, muss die Jahresrechnung trotz bestehendem Opting-out vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden.
Wann ein Kapitalverlust vorliegt
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten weniger als die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht rückzahlbaren gesetzlichen Kapitalreserven und gesetzlichen Gewinnreserven decken.
Stellt der Verwaltungsrat einen solchen Kapitalverlust fest, ist er verpflichtet, geeignete Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Gleichzeitig muss er einen zugelassenen Revisor beauftragen, welcher die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung prüft. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft bisher wirksam auf eine Revisionsstelle verzichtet hat.
Rangrücktritt befreit nicht automatisch von der Prüfung
In der Praxis wird häufig angenommen, dass Rangrücktritte oder andere Sanierungsmassnahmen von dieser Prüfpflicht befreien. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall.
Auch wenn Rangrücktritte eine Überschuldung beseitigen oder die Benachrichtigung des Gerichts vermeiden können, bleibt die Prüfpflicht der Jahresrechnung bei Vorliegen eines Kapitalverlustes bestehen. Auf die Prüfung kann lediglich verzichtet werden, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
Besonders wichtig ist zudem, dass auch bei einer Überschuldung regelmässig die Voraussetzungen eines Kapitalverlustes erfüllt sind und somit ebenfalls eine Prüfung der Jahresrechnung erforderlich wird.
Risiken bei unterlassener Prüfung
Die Folgen einer unterlassenen Prüfung können erheblich sein. Gemäss Aktienrecht können Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnung oder über die Verwendung des Bilanzergebnisses nichtig sein, wenn der gesetzlich erforderliche Revisionsbericht fehlt.
Zudem bestehen für den Verwaltungsrat entsprechende Verantwortlichkeitsrisiken. Umso wichtiger ist es, finanzielle Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und die gesetzlichen Handlungspflichten rechtzeitig umzusetzen.
Fazit
Ein Opting-out entbindet Gesellschaften nicht in jeder Situation von einer Revision. Bei Kapitalverlust oder Überschuldung sollten Verwaltungsrat und Geschäftsleitung rasch prüfen, welche gesetzlichen Pflichten bestehen und welche Massnahmen erforderlich sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu Kapitalverlust, Überschuldung, Opting-out sowie den damit verbundenen Prüfungs- und Handlungspflichten. Wir liefern keine Standardrezepte, sondern individuelle Lösungen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen.